Wie zu Maria Theresias Zeiten

Nach dem E-GovG hat jedermann in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Seit der Gewerberechtsnovelle vom Juni 2024 können Anträge und Beilagen elektronisch eingebracht werden. Dem Wasserrechtsgesetz fehlt eine derartige Bestimmung (noch). Im Anlassfall wurde eine elektronische Einreichung bei der Gewerberechtsbehörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass derzeit noch keine Dienstanweisungen bestehen würden, wie elektronische Akten geführt und verwaltet werden sollen. Die analogen Einreichungen werden daher – wie zu Maria Theresias Zeiten – weiterhin postalisch, mitunter sogar eingeschrieben, an Behörden und Sachverständige versendet und rückgemittelt. Zu bemerken ist auch, dass nicht sämtliche von Behörden erlassene Bescheide elektronisch signiert und nur über gesonderten Antrag elektronisch zugestellt werden.