Ein Gewerbeinhaber (EPU, KFZ-Servicestation) hat im Frühjahr 2020 um die Genehmigung der Betriebsanlage im Ausmaß von rund 170 Quadratmeter samt maschineller Einrichtung über seinen Betriebsanlagenberater angesucht. Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, hat die Behörde darüber im Sommer 2020 einen Augenschein mit Sachverständigen aus den Fachbereichen Schallschutz, Brandschutz, Bauwesen, Maschinenbau, Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung anberaumt. Sichtlich enttäuscht, dass die Anlage noch nicht errichtet war („Da steht ja noch nichts“) wurde der Ortsaugenschein abgebrochen und zur Bearbeitung der Projektunterlagen in das nächstgelegene Gasthaus verlegt. Nachdem sich der bautechnische Amtssachverständige verabschiedet hat und ein humanmedizinischer Amtssachverständiger nicht anwesend war und der brandschutztechnische Amtssachverständige seine Stellungnahme schriftlich abfassen wollte, ist es im Gasthaus zu keiner Erledigung des Ansuchens gekommen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Antragsteller dann die Auflagen der Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht. Im Herbst 2020 wurde dann bescheidgemäß festgestellt, dass das Vorhaben die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt. Obwohl kein Ortsaugenschein beantragt wurde und ein solcher bei derartigen Verfahren im Gesetz auch nicht vorgesehen ist, wurden dem Antragsteller Kommissionsgebühren für die Teilnahme am Ortsaugenschein von 4 Amtsorganen zur Entrichtung vorgeschrieben. Die für derartige Verfahren geltende Verfahrensdauer von zwei Monaten wurde von der Behörde um mehr als das Dreifache überschritten.