Vom Betreiber einer gastronomischen Einrichtung (Hotel, Restaurant) wurde die straßenseitige Errichtung eines Gastgartens (18 m², Aufstellen von 5 Tischen und 15 Sitzgelegenheiten, 09:00 bis 22:00 Uhr, keine Musikdarbietungen), die straßenseitige Anbringung einer beleuchteten Reklametafel, zwei hofseitigen Fahnenmasten (4 Meter) und eines dreirädrigen Oldtimers (Piaggio mit Ladefläche) zu Werbezwecken bei der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Kärntner Straßengesetzes, der StVO und des Ortsbildpflegegesetzes angezeigt. Der Anzeige waren in vierfacher Ausfertigung Planbeilagen, Fotomontagen und technische Datenblätter angeschlossen. Über diese Vorhaben wurde von den Behörden ein Ortsaugenschein mit Sachverständigen anberaumt. Vorort waren dann Amtssachverständige aus den Fachbereichen Schallschutz, Geruchs- und Immissionsschutz, Humanmedizin, Tiefbau, Verkehr, Sicherheit, drei Gemeindevertreter einschließlich Bauamt, drei Verkehrspolizisten und zwei Mitglieder des Ortsbildbeirates, also 14 fachkundige Personen für die Dauer von 3/2 Std. anwesend. Im Ergebnis musste der Sitzgarten umprojektiert werden, dass er nicht über die Traufenkante des Gebäudedaches hinausragt, für die Reklametafel die Landesstraßenverwaltung und nicht die Gemeinde zuständig ist, diese jedoch nicht geladen wurde, weshalb hier noch gesonderte Kontaktaufnahmen zu erfolgen haben und die zwei Fahnenmasten und der Oldtimer aus Ortsbildgründen abgelehnt wurden. Drei Tage später wurden von der Gemeinde zur räumlichen Begrenzung des Gastgartens auf dem öffentlichen Straßengut (Gemeindeweg) mehrere Quadersteine aufgestellt. Da für den Gemeindeweg eine Einbahnregelung gilt, würde dafür eine Fahrspur ausreichen. Nach einigen Irrwegen hat sich dann herausgestellt, dass für die Reklametafel das Straßenbauamt Villach zuständig ist, das Gebäude seit jeher zu nahe an der Landesstraße steht und das Straßenbauamt für die Reklametafel nicht mehr zuständig wäre, wenn die Werbetafel ums Hauseck zum Gemeindeweg versetzt wird. Der Betreiber der gastronomischen Einrichtung wird derartige Vorhaben jedenfalls nie mehr bei den Behörden anzeigen.