Nachweischaos für Landeplatz

Eine Kapitalgesellschaft ist seit dem Jahr 1993 Inhaberin und Rechtsträgerin einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung für einen Hubschrauberlandeplatz samt den für den Betrieb notwendigen Zusatzbewilligungen (Betriebsaufnahmebewilligung, Einsatz- und Rettungsplan). Das Flugfeld, der Landepunkt und die Sicherheitszonen wurden vermessen und ersichtlich gemacht bzw. markiert. Der Zivilflugplatz wird im Einvernehmen mit der obersten Zivilluftfahrtbehörde in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April eines jeden Jahres nicht betrieben. Dem Grunde nach entscheidet der jeweilige Zivilflugplatzbetreiber ob und wann er Landungen auf seinem Flugplatz im Rahmen der ihm erteilten Bewilligungen zulässt oder verweigert. Die Kapitalgesellschaft wurde im Sommer 2023 durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft eingebracht. Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters und unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zuständigen Behörde lediglich die sichere Betriebsführung, die Verlässlichkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die sich aus den für den Flugplatzhalter ergebenden Verpflichtungen zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung im bisherigen Umfang erteilen. Sämtliche dafür notwendigen Unterlagen wurden beigebracht und der Behörde im Frühjahr 2024 übermittelt. Nachdem sich einige luftfahrtrechtliche Bestimmungen seit dem Jahr 1993 geändert haben, wurde im Einvernehmen mit der obersten Zivilluftfahrtbehörde (Austro Control) der bestehende Einsatz- und Rettungsplan aus dem Jahr 1994 den geltenden Bestimmungen angepasst und der Behörde zur Genehmigung vorgelegt. Entgegen den geltenden Bestimmungen wurde von der Behörde daraufhin eine Gesamtüberprüfung des zu diesem Zeitpunkt nicht betriebenen Zivilflugplatzes vorgenommen und der Rechtsnachfolgerin der Bescheidinhaberin – ohne Rechtseinhabung – der Betrieb des Zivilflugplatzes wegen einiger kleiner Mängel (desolater Windsack, fehlende Informationstafel, fehlender Feuerlöscher bzw. Ölbindemittel, usw.) im Sommer 2024 untersagt. Im Rahmen der beantragten Wiedererteilung der Betriebsbewilligung wurden vom Sachverständigen und der Behörde unter anderem eine vollständige Neuvermessung des Landeplatzes, des Landepunktes, der Sicherheitszonen, der Geländelängs- und Querneigung in der Ebene und im Luftraum darüber sowie in den Anflugsektoren samt den bereits seit dem Jahr 1993 bestehenden Luftfahrthindernissen gefordert, obwohl diesbezüglich seit dem Jahr 1993 keine Änderungen vorgenommen wurden bzw. eingetreten sind. Darüber hinaus wurde auch die Beibringung von statischen Nachweisen für bestehende bauliche Anlagen außerhalb der Sicherheitszonen gefordert, obwohl diese Anlagen nur unter Bedachtnahme auf luftfahrtrechtliche Bewilligungen genehmigt werden dürfen und nicht umgekehrt. Sämtliche geforderten Unterlagen und Nachweise wurden dennoch erbracht und der Behörde vorgelegt. Bei der letzten Kontaktaufnahme mit der Behörde zum Jahresende 2024 wurde vom Behördenvertreter mitgeteilt, dass die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit erst mit dem Amtssachverständigen besprochen werden müsse. Allein für die Nachvermessungen in der Ebene und im Luftraum und für die Darstellung in unterschiedlichen Koordinatensystemen (Gauß-Krüger und GPS 3D für AIP) sind Kosten im fünfstelligen Bereich angefallen. Bei einer vollständigen Neugenehmigung des Hubschrauberlandeplatzes sind die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsgesetzes anzuwenden.