Kärnten ist einfach anders

Nach der Kärntner Bauordnung bedürfen bauliche Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen oder elektrische Energie speichern nur einer Mitteilung. Nach dem Erlass des BMDW – IV/A/1, GZ: 2021-0.118.512 sind PV-Anlagen auf gewerblichen Objekten solange nicht als genehmigungspflichtig zu betrachten, als nicht spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtliche Umstände für die Genehmigungspflicht im konkreten Sonderfall sprechen. Nach den Protokollen der Bundesgewerbereferententagungen 2021 bis 2024 wird diese Regelung bundesweit so vollzogen, nicht jedoch in Kärnten. Hier werden PV-Anlagen nach wie vor einer anlagenrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen wofür der Antragsteller ein Gutachten über allfällige Reflexions- und Blendwirkungen zu erbringen hat (2.000 bis 4.000 Euro). Wird das von den Sachverständigen und der Behörde verlangte Gutachten nicht beigebracht, wird der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage abgewiesen.