Im Jahr 2018 hat eine Kapitalgesellschaft eine Liegenschaft mit einem Hotelgebäude erworben. Zum Erwerbszeitpunkt war das Hotelgebäude bereits seit über zehn Jahren leerstehend. Anlässlich der Erarbeitung eines Umbauprojektes wurde dem Eigentümer von einem Amtssachverständigen mitgeteilt, dass die Verwendung als Hotel jedenfalls erhalten bleiben müsse. Bauseits wurde im Sommer 2019 eine Baubewilligung erwirkt, die noch bis zum Sommer 2025 aufrecht ist. Nachdem das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wurde, wurde für den Umbau zum Jahresende 2023 auch eine neue denkmalschutzrechtliche Bewilligung erwirkt, die bis in das Jahr 2027 gilt. Da mit den Umbauarbeiten noch nicht begonnen wurde, wurde dem Eigentümer ein Instandsetzungsauftrag erteilt und ein Kostenvorauszahlungsbescheid im annähernd sechsstelligen Bereich erlassen. Dieser Bescheid wurde im Herbst 2023 vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Instandsetzungsbescheid derart mangelhaft abgefasst und daher nicht vollstreckungstauglich ist. Seither versucht die Behörde einen neuen Instandsetzungsbescheid zu erlassen obwohl seit vier Jahren allseits bekannt ist, dass das Gebäude wegen Einsturzgefahr nicht mehr betreten werden darf und Behörden nicht beliebig Bescheide wiederholend erlassen dürfen. Um den tatsächlichen Gebäudezustand im Inneren zu dokumentieren, wurden im Herbst 2024 rund 350 Bildbeilagen mittels Drohnenbefahrung angefertigt und der Behörde übermittelt. Zur Jahresmitte 2024 ist hervorgekommen, dass das Baugrundstück über eine Zweitwohnsitzwidmung verfügt und ein Hotelgebäude daher gar nicht zwingend zu errichten ist. Die Kosten für die bisherigen Projektaufwendungen, Verfahrens- und Vertretungskosten liegen bereits im siebenstelligen Bereich. In interessierten Fachkreisen wird die Immobilie als nicht mehr verkäuflich betitelt.