Behördenvorgaben verursachen sechsstellige Kosten

Für einen Gast- und Beherbergungsbetrieb (30 Betten) besteht anstelle einer Betriebsanlagengenehmigung ein Konzessionsbescheid aus dem Jahr 1979 im Sinne einer gesetzlichen Genehmigungsfiktion, für die ehemals vorhandenen technischen Einrichtungen und Ausstattungen gilt die Charakterwahrungsklausel. Im Jahr 2016 wurde der Abbruch und die Neuerrichtung des Beherbergungsbereiches baurechtlich bewilligt, der Gastronomiebereich wurde lediglich geringfügig ertüchtigt. Nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen muss das Gebäude als Gast- und Beherbergungsbetrieb geführt werden. Im Rahmen des Betriebsanlageverfahrens im Frühjahr 2024 wurden die bereits baurechtlich genehmigten Pläne und die aktuell bestehenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen zur Bewilligung der Änderung vorgelegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Sommer 2024 wurde von den Amtssachverständigen eine vollständige Nachberechnung sämtlicher Kühl-, Kälte- und Klimaanlagen eingefordert, da die in den technischen Abnahme- und Prüfbüchern angegeben Kältemittelmittelmengen angezweifelt wurden. Ferner wurde die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens zur Schallausbreitung der Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen sowie ein neues Brandschutzkonzept verlangt, da sich die Brandschutzrichtlinien seit dem Jahr 2019 geändert haben. Den Nachforderungen der Amtssachverständigen wurde durch Vorlage der geforderten Nachweise entsprochen. Obwohl es möglich und zulässig ist, von einzelnen Vorgaben in Brandschutzrichtlinien abzuweichen, mussten diese nach Punkt und Beistrich erfüllt werden. Im Ergebnis muss daher die bereits baulich bestehende Zugangs- und Fluchtwegsituation vollständig abgebrochen und normgemäß neuerrichtet werden, wodurch ein neuerliches Baubewilligungsverfahren entstanden ist, worüber der Bescheid noch abzuwarten ist. Danach kann das Betriebsanlageverfahren fortgesetzt werden. Für die Planungs-, Verfahren- und Umbaukosten ist jedenfalls ein sechsstelliger Betrag zu erwarten.