4 Jahre für 1 Erkenntnis

Ich habe als Gewerbetreibender vor Jahren eine Liegenschaft erworben und im Frühjahr 2021 ein Bauansuchen für diverse Um- und Zubauten bei der Baubehörde gestellt. Da durch meine Liegenschaft eine Gemeindegrenze verläuft, die zugleich auch eine Bezirksgrenze ist, wurde das Verfahren an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Diese hat dann die andere Bezirksverwaltungsbehörde als zuständig erachtet und den Akt an diese weiter abgetreten, worauf der Akt wieder rückabgetreten wurde. Im Jahr 2022 hat sich dann eine der beiden Behörden als zuständig erachtet und den Akt zur Bearbeitung angenommen. Bis zum Sommer 2024 habe ich mit beiden Bezirksverwaltungsbehörden in Kontakt gestanden und die Erledigung meines Antrages vom Frühjahr 2021 urgiert. Über Veranlassung meiner rechtsfreundlichen Vertretung ist es dann zum Jahresbeginn 2025 zu einer Besprechung mit Amtssachverständigen beider Behörden Vorort mit folgendem Ergebnis gekommen: Die Nutzungsänderung der Verwendung einer Fläche widerspricht dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde I. Die Höhe einer der beiden baulichen Anlagen widerspricht dem Bebauungsplan der Gemeinde I. Die zweite bauliche Anlage widerspricht dem Bebauungsplan der Gemeinde II. Die dritte bauliche Anlage widerspricht dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde II. Um dennoch zu einer Baubewilligung zu gelangen, müssten die Gemeinden I. und II. ihre Flächenwidmungspläne ändern und die Vorhaben den Bebauungsplänen beider Gemeinden im Sinne einer Neueinreichung angepasst werden. Für diese Erkenntnis haben die zuständigen Behörden vier Jahre gebraucht. Dazu ist zu bemerken, dass die Kärntner Bauordnung für den gegenständlichen Fall – anders als die Gewerbeordnung – tatsächlich keine Regelung für die Zuständigkeiten zweier Bezirksverwaltungsbehörden enthält.