Als Betreiber eines Beherbergungsbetriebes habe ich im Herbst 2022 der Behörde unter anderem die Aufstellung von vier Fitnessgeräten (je zwei Cross- und zwei Biketrainer) in einem Aufenthaltsraum (28 m², natürlich belüftet) angezeigt. Obwohl marken- und typengleich wurde die Vorlage der technischen Daten- und Typenblätter von jeweils nur einem Gerät beanstandet. Ferner wollte der Amtssachverständige die technischen Richtlinien und Normen für Fitnessstudios und des Österreichischen Institut für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS) für Böden, Belichtung und Lüftung angewendet haben. Über das Vorhaben wurde, obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, zum Jahresende 2023 ein Ortsaugenschein mit Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik, Abfallwirtschaft, Bädertechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates sowie ein weiterer Ortsaugenschein mit einem medizinischen Amtssachverständigen im Frühjahr 2024 durchgeführt. In dem zur Jahresmitte 2024 erlassenen Bescheid wurde dann die Anzeige zur Kenntnis genommen. Im Bescheid wurden mir/dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes Kommissionsgebühren für die Teilnahme von 6 Amtsorganen an den Ortsaugenscheinen zur Entrichtung vorgeschrieben. Die für derartige Verfahren geltende Verfahrensdauer von zwei Monaten wurde um mehr als das Siebenfache überschritten. Durch das Einschreiten meiner rechtsfreundlichen Vertretung konnte die Anwendung der technischen Richtlinien und Normen für Fitnessstudios und des ÖISS verhindert werden, da weder ein Fitnessstudio noch eine Sportstätte vorliegt.