Übertriebener Schallschutz

Dem Betreiber einer gastronomischen Einrichtung (Restaurant mit Vollküche) wurden zusätzliche Auflagen zur Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen vorgeschrieben. Gleichzeitig wurden auch ohne jegliche Begründung Lärmschutzmaßnahmen (ausschließlicher Betrieb mit Hintergrundmusik = 57 dB) wegen einer Wohnung im zweiten Obergeschoss vorgeschrieben. Daraufhin hat der Betreiber die Gaststätte verkauft. Da vom neuen Betreiber die Gaststätte als Cafe/Bar ohne Küche betrieben wird, wurde die Aufhebung bzw. Abänderung der Auflage auf Musikwiedergaben mit max. 75 dB beantragt. Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben in ihren abweisenden Entscheidungen dazu die Auffassung vertreten, dass nicht um die Aufhebung bzw. Abänderung der Auflage, sondern um Änderung der Betriebsanlage anzusuchen gewesen wäre. Im zweiten Rechtsgang wurden nach den Forderungen des Amtssachverständigen und der Behörde zum Schallschutz die Bau- und Schallschutzsubstanz des in den 70er Jahren erbauten Gebäudes, die Bautagebücher zur Bauausführung, die technischen Datenblätter der bereits errichteten Schallschutzdecke und eine Bauakustikmessung samt Gutachten eines gerichtlich beeideten und dafür zertifizierten Gerichtssachverständigen bei Musikwiedergaben von 75 dB(A) und Frequenzbereichen beigebracht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde von der anwesenden Amtsärztin eine Hörprobe im Obergeschoß über der Betriebsanlage bei Musikwiedergaben von 80 dB in der Betriebsanlage vorgenommen, bei der die Musikwiedergaben nicht hörbar waren, von der Behörde jedoch nicht protokolliert wurden. Da die Musikwiedergaben mit 75 dB nicht von schalltechnisch eingepegelt und plombierbar waren, wurde eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die medizinische Amtssachverständige nicht mehr erschienen ist. Bei dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen vorgeschlagen, im zweiten Obergeschoss einen dauerhaften Gerätemessaufbau mit Auswertung einzurichten den der Anrainer selbst betätigen kann, wenn er Musik aus der Gaststätte hören würde. Da diese Messeinrichtung auch dann betätigen kann, wenn der Anrainer in seinem Wohnbereich selbst Musikgeräte einschaltet, wurde dem nicht zugestimmt. Im zweiten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dann insoweit eine Lösung gefunden, dass die Musikwiedergaben von max. 75 dB im Sinne eines Versuchsbetriebes bis auf weiteres genehmigt wurden. Österreichweit dürfte das die einzige gastgewerbliche Betriebsanlage sein, deren Musikwiedergaben so genehmigt wurden, da für die Genehmigung eines Versuchs- bzw. Probebetrieb ganz andere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Verfahren haben insgesamt über zweieinhalb Jahre gedauert. Seit der Entscheidung ist es zu keiner einzigen Lärmbeschwerde mehr gekommen. In Abstimmung mit dem nächstgelegenen Anrainer direkt über der Betriebsanlage im ersten Obergeschoss haben gemeinsame Hörproben ergeben, dass selbst Musikwiedergaben von 85 dB im Wohnbereich des ersten Obergeschosses nicht wahrnehmbar sind.