Nach den Vorgaben des Amtes der Kärntner Landesregierung ist in jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Verfahrenskoordinator einzurichten, wenn Vorhaben mehrerer Bewilligungen bedürfen. Von der zuständigen Behörde wurde im Jahr 2019 eine Verfahrenskoordination jedoch abgelehnt, weshalb vom Antragsteller jeweils gesonderte Anträge für seine Vorhaben eingebracht wurden. Im Sommer 2020 wurde dem Betreiber eines Beherbergungsbetriebes und einer hoteleigenen Badeanlage zunächst die Genehmigung zur Änderung des Gastronomiebetriebes in der Badeanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Da einige Auflagen überzogen waren, wurde der Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Folge gegeben und die überzogenen Auflagen im Frühjahr 2021 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gleichzeitig wurde von der Gewerbebehörde von Amts wegen ein Sanierungsbescheid mit rund 15 zusätzlichen Auflagen für eine öffentliche Badeanlage erlassen, die es wegen des Bescheides vom Sommer 2020 gar nicht mehr gegeben hat. Auch dieser Beschwerde wurde Folge gegeben und der Bescheid im Frühjahr 2022 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Nachfolgend wurden im Frühjahr 2021 eine weitere Änderung der Betriebsanlage und der Badeanlage gewerbe-, wasser-, schifffahrts- und naturschutzrechtlich beantragt. Da das Gewerbeverfahren (Bauliche Änderungen, Erweiterung um 150 Verabreichungsplätze) wegen der anhängigen Beschwerde bis zum Frühjahr 2022 ausgesetzt wurde, wurden im Sommer 2021 die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Marinaanlage, Änderungen der Uferlinien und der Badeplattformen erteilt. In diesem Verfahren wurde auch entschieden, dass die Einleitung der Dachflächenwässer der baulichen Anlagen in das Oberflächengewässer wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Für diese Entscheidung war die Wasserrechtsbehörde wegen des anhängigen, jedoch ausgesetzten Gewerbeverfahrens, nicht zuständig. Im Frühjahr 2024 wurde die erteilte wasserrechtliche Bewilligung anstandslos überprüft und darüber ein Endbescheid erlassen. Im fortgesetzten Gewerbeverfahren geht die Gewerbebehörde entgegen den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts wiederum davon aus, dass nach Meinung des Amtssachverständigen und entgegen des beigebrachten Gutachtens eines gerichtlich beeideten und für das Bäderwesen zertifizierten Gerichtssachverständigen samt Evaluierung und Risikoanalyse, dennoch eine öffentliche Badeanlage vorliegen würde und die Einleitung der Dachflächenwässer in das Oberflächengewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, da die Regenwässer durch die Dachflächen erwärmt werden würden und daher vor der Einleitung eine unterirdische Abkühlzisterne mit rund 7000 Liter Fassungsvermögen zu errichten sei, was aber nach den Bebauungsbedingungen der Gemeinde außerhalb von Baulinien weder möglich noch zulässig ist. Seit Herbst 2023 wird der Betreiber der Badeanlage von der Baubehörde aufgefordert, die Fertigstellung seines Bauvorhabens anzuzeigen, was aber wegen der noch fehlenden gewerberechtlichen Bewilligung und deren Umsetzung unmöglich ist. Anlässlich der letzten Kontaktaufnahme mit der Bezirksverwaltungsbehörde im Winter 2024 wurde dieser mitgeteilt, dass nach den geltenden Verfahrensbestimmungen von unzuständigen Behörden erlassenen Bescheide nach drei Jahren rechtsbeständig sind und die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde daher die Gewerbebehörde bindet. Daraufhin wurde von der Behördenvertreterin erklärt, dass sie sich in einer Sackgasse befindet und nicht wisse, wie über den Antrag vom Frühjahr 2021 zu entscheiden sei. Über Nachfrage ist bekannt geworden, dass die Sachbearbeiterin diese Behördenabteilung mittlerweile verlassen hat. Der bisherige Planungs-, Projekt- und Vertretungsaufwand für das weiterhin offene Verfahren liegt im mittleren fünfstelligen Bereich.